InVision Aktiengesellschaft plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die InVision Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005859698) („InVision“ oder „Gesellschaft“) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit ihrer Hauptaktionärin Acme 42 GmbH abgeschlossen, die ca. 57,72 % der Aktien an der Gesellschaft hält. Auf Grundlage dieser Vereinbarung soll von der Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Acme 42 GmbH ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der InVision-Aktien zum regulierten Markt gestellt werden (sog. Delisting).
In der Delisting-Vereinbarung hat sich die Acme 42 GmbH verpflichtet, den Aktionären der InVision ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der InVision, die nicht bereits direkt von Acme 42 GmbH gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar zu unterbreiten. Acme 42 GmbH wird eine Angebotsunterlage erstellen und vor Veröffentlichung innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nach Angebotsmitteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zur Prüfung und Gestattung einreichen. Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die den Inhabern von InVision-Aktien in der Angebotsunterlage angebotene Gegenleistung je InVision-Aktie dem gesetzlichen Mindestpreis gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Börsengesetz („BörsG“) i.V.m. § 31 Abs. 1 und 7 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) i.V.m. § 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung entsprechen wird, wie er von der BaFin mitgeteilt wurde, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen nach den Vorschriften des WpÜG (einschließlich etwaiger Erhöhungen gemäß § 31 Abs. 2 bis 6 WpÜG).
Vorstand und Aufsichtsrat sind bei Abwägung der Gesamtumstände der Auffassung, dass der Abschluss der Delisting-Vereinbarung und das Delisting im Interesse der Gesellschaft liegt und haben der Delisting-Vereinbarung zugestimmt. Dies beruht insbesondere darauf, dass nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Zugang der Gesellschaft zum öffentlichen Kapitalmarkt nicht mehr benötigt wird und das Delisting daher aus strategischer und finanzieller Sicht vorteilhaft ist.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Gesellschaft verpflichtet – vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Angebotsunterlage und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten – das Delisting-Erwerbsangebot zu unterstützen. Vorstand und Aufsichtsrat werden zum Delisting-Erwerbsangebot der Acme 42 GmbH eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben.
Über den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien wird die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse entscheiden. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung werden die Aktien der InVision nicht mehr an einem inländischen regulierten Markt oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.